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Prüfungsordnung
der
Man Trailing Teams
DRK Landesverband Baden Württemberg Stand 5/2004
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
I.1 Geltungsbereich
I.2 Zulassungsbestimmungen
I.3 Impfschutz
I.4 Versicherungen
I.5 Prüfungsanmeldung
I.6 Bewertung
I.7 Wiederholung der Prüfung
I.8 Aufgaben der Prüfer
I.9 Aufgaben des Prüfungsleiters
I.10 Sicherheitsregeln
I.11 Schlussbestimmungen
I.12 Abkürzungen
II. Prüfung Man Trailer Team
II.1 Anforderung an den Hundeführer
II.2 Anforderung an den Hund
II.3 Vorbereitung zur Prüfung
II.4 Durchführung der Prüfung
II.4.1 Informationsgewinnung
II.4.2 Suche
II.4.3 Auffinden und Verweisen
II.4.4 Erfolg
II.4.5 Prüfungsniederschrift
II.4.6 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
II.5 Bewertungsmerkmale
II.5.1 Bewertung des Hundeführers
II.5.2 Bewertung des Hundes
II.5.3 Anzeige
III. Prüfungsstufen Man Trailingteam
III.1 Stufe 1
III.2 Stufe 2
IV. Bewertungsbogen
I Allgemeine Bestimmungen
Die im Text benutzten Begriffe und Funktionen sind stellvertretend für weibliche und männliche Personen verwendet worden. Diese Prüfungsordnung entspricht den aktuellen Anforderungen des modernen Dienst- und Rettungshundewesen mit der Zielsetzung der Rettung von Menschenleben. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Prüfungs- und Leistungsstandards ist die Anwendung dieser Prüfungsordnung für alle verbindlich die nach dieser Prüfungsordnung prüfen. Ein über die Man Trailing Arbeit hinausgehendes Ausbildungskennzeichen benötigt der Hund nicht.
I.1 Geltungsbereich
Diese PO beruht auf Erkenntnissen aus der Ausbildung und Erfahrungen vieler Einsätze. Mit erfolgreicher Erfüllung der Prüfungsstufen erwirbt das Hundeteam die entsprechende Einsatzfähigkeit.
Der Man Trailing Hund kann nur von dem Hundeführer im Einsatz geführt werden, mit dem er gemeinsam diese Prüfungskriterien erfolgreich erfüllt hat. Der Hundeführer hat eine aktive Mitgliedschaft in einer DRK Rettungshundestaffel nachzuweisen.
I.1 Prüfer / Prüfungskommission
Die Prüfung darf nur von zwei, nicht der Prüfungsausrichtenden Staffel angehörigen, fachkundigen Prüfern, (Roten Kreuz und/oder der Polizei) abgenommen werden.
I.2 Zulassungsbestimmungen
Voraussetzung zur Prüfung ist eine vorangegangene Ausbildung in einer DRK Rettungshundestaffel, welche sich an der Qualifikation dieser Prüfungsordnung orientiert. Die gesundheitliche Eignung des Hundeteams ist Voraussetzung.
Das Mindestalter des Hundes sowie weitere Voraussetzungen für die Zulassung sind:
- Prüfungsstufe Alter des Hundes Alter des Hundeführers
1 18 Monate 18 Jahre
2 21 Monate
I.3 Impfschutz
Jeder Hund muss gegen ansteckende Krankheiten gemäß den jeweils geltenden Vorschriften und je nach Impfstoff so geimpft sein, dass jederzeit ein wirksamer Impfschutz, besonders gegen Tollwut und Zwingerhusten besteht. Ein lückenloser Nachweis ist vom HF zur Prüfung unaufgefordert vorzulegen.
I.4 Versicherungsschutz
Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein. Dieser Versicherungsschutz muss vom HF bei der Prüfung nachgewiesen werden.
I.5 Prüfungsanmeldung
Die Prüfungen müssen dem DRK Landesverband Baden Württemberg, acht Wochen vor Durchführung angemeldet werden. Von dort wird die Prüfung bestätigt und 2 Prüfer zur Prüfungsabnahme beauftragt.
Mit der Anmeldung hat der Prüfling seinen Ausbildungswerdegang tabellarisch mitzuteilen.
Die Prüfung kann nach Wunsch der Prüfer in deren Heimatbereich stattfinden.
Die Fahrkosten der Prüfer werden pauschal mit je Prüfer Euro 50,00 abgegolten, welche nach Rechnungsstellung vom Landesverband an die Prüfer bezahlt werden. Verpflegungs- bzw. Übernachtungskosten sind von der Prüfungsausrichtenden Staffel den Prüfern zu bezahlen.
I.6 Bekleidung
Zu den Prüfungen hat der Hundeführer in der gemäß Dienstbekleidungsordnung vorgegebenen Einsatzbekleidung anzutreten. Darüber hinaus kann er zu seiner Sicherheit im Straßenverkehr weitere Warnkleidung tragen.
I.7 Bewertung
Dem HF wird das Ergebnis der Prüfung mit "bestanden" oder "nicht bestanden" unmittelbar nach der Prüfung bekannt gegeben. Der Prüfling erhält von den Prüfern einen schriftlichen Nachweis aus dem die Prüfungsbewertungen hervorgehen.
Das Ergebnis der Prüfung wird dem Hundeführer von den Prüfern erklärt.
Die Geltungsdauer der Prüfung beträgt 15 Monate. Eine Wiederholungs- oder weiterführende Prüfung muss innerhalb von 12 Monaten erfolgen. Ansonsten verfällt der Anspruch als "Man Trailing Team" Bei der weiterführenden Prüfung ist die Reihenfolge der Prüfungsstufen 1 und 2 einzuhalten.
Ein Ausschluss eines oder beider Teammitglieder (Hund oder Führer) sowie ein Abbruch der Prüfung führt in jedem Falle zum Nichtbestehen.
Nach bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge die Einsatzbezeichnung
“DRK Man Trailing Team“
I.8 Wiederholung der Prüfung
Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens nach 3 Monaten erfolgen. Wird die Prüfung dreimal hintereinander nicht bestanden, wird der Hund zu keiner weiteren Prüfung mehr zugelassen.
I.9 Qualifikation und Aufgaben der Prüfer
Eine Prüfung kann nur gemeinsam von 2 Prüfern (einem Haupt- und einem Beiprüfer) abgenommen werden.
Es dürfen nur solche Personen als Prüfer eingesetzt werden, welche auf Grund ihrer fachlichen Eignung sowie auch in ihrer Gesamtpersönlichkeit die Gewähr dafür bieten, dass sie das Ziel der Prüfung würdig vertreten. Die Bewerter müssen physisch wie psychisch in der Lage sein, Prüfungen abzunehmen.
Die Bewerter sollten aus dem Bereich Diensthunde der Polizei/BGS und/oder Rettungshundewesen kommen und dort bereits an mehreren Prüfungen teilgenommen haben. Um Prüfungen der Personenspuren-Suchhundeteams abnehmen zu können, wird eine 3jährige Erfahrung in der Ausbildung/Einsatz dieser Arbeit wenigstens von einem Prüfer vorausgesetzt.
Das Mindestalter eines Prüfers ist 28 Jahre.
Jeder Prüfer erhält seinen Bewertungsbogen.
An einem Prüfungstag dürfen nicht mehr als 3 Prüfungen von den 2 Prüfern gemeinsam abgenommen werden.
I.10 Aufgaben des Prüfungsleiters
Die administrative und disziplinarrechtliche Verantwortung für die Prüfung trägt der ausrichtende Verband. Für die geordnete Durchführung ist ein vom Verband/Staffel oder unter Absprache auch ein vom Prüfer zu stellender Prüfungsleiter verantwortlich. Er darf bei der Prüfung keinen eigenen Hund führen und prüfen lassen. Weitere Aufgaben, die über das Amt des Prüfungsleiters hinausgehen sind ihm untersagt. Für die Gesamtdauer der Prüfung steht der Prüfungsleiter den amtierenden Prüfern zur Verfügung.
Der Prüfungsleiter hat den Prüfern alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen, wie Bewertungsbögen und Ausbildungsnachweise, zur Verfügung zu stellen.
Während des gesamten Prüfungsablaufes ist der Prüfungsleiter für die Ordnung und für die Sicherheit aller Anwesenden verantwortlich. Seine Anweisungen sind zu befolgen. Insbesondere hat er auch für die Absicherung der Man Trailing Teams während der Suche im Straßenverkehr zu sorgen. Die Prüfer sind berechtigt, bei Nichtbeachtung von Ordnung und Sicherheit die Prüfung zu unterbrechen oder zu beenden.
Der Prüfungsleiter hat für die benötigten Genehmigungen (z.B. von Grundstückseigentümern) besorgt zu sein. Bei dem zuständigen Polizeirevier und Forstamt hat er die Prüfung anzuzeigen.
I.11 Sicherheitsregeln
Für die Durchführung der Prüfung sind folgende Regeln einzuhalten:
Die Helfer müssen physisch und psychisch belastbar sein. Es sollen möglichst nur Erwachsene als Versteckpersonen (VP) eingesetzt werden. In Ausnahmefällen können Kinder und nur mit der ausdrücklichen Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten als VP eingesetzt werden.
Die Versteckpersonen müssen der Witterung entsprechend bekleidet und ausgerüstet sein. VP, die verdeckt eingebracht werden sollen, sind aufgabengemäß auszustatten.
Die Helfer müssen vor Beginn der Prüfung in Form einer Belehrung über den geplanten Ablauf informiert werden.
Sämtliche eingesetzten technischen Geräte sind vor Prüfungsbeginn auf ihre Funktionstüchtigkeit hin zu überprüfen.
Das suchende Hundeteam muss während der Sucharbeit gegenüber dem fließenden Verkehr abgesichert werden.
I.12 Prüfungsgelände
Als Prüfungsgelände darf nur Neutrales Gelände genutzt werden, welches nicht von den zu prüfenden Hundeteams für Übungs- und Ausbildungszwecke genutzt wird. Die Auswahl des Prüfungsgeländes wird durch die Prüfer festgelegt. Das Gelände hat den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsstufen Rechnung zu tragen und den Schwierigkeitsgrad eines realen Einsatzes widerzuspiegeln.
Es wird angestrebt, die Prüfungen an einem der Wohnorte der Prüfer durchzuführen. Der am Prüfungsort wohnende Prüfer kann zusätzlich einen Prüfungsleiter stellen oder benennen.
I.13 Schlussbestimmungen
Den Anweisungen der Prüfer und/oder des Prüfungsleiters ist Folge zu leisten
Die Entscheidungen der Prüfer sind endgültig und unanfechtbar
I.14 Abkürzungen
EH Erste Hilfe
FL Fläche
FP Fremdperson
HF Hundeführer
Hz Hörzeichen
Gsp Geruchspur
Pko Prüfungskommission
PO Prüfungsordnung
PSH Personenspuren Suchhund
PSHT Personenspuren Suchhundeteam
RH Rettungshund
RHT Rettungshundeteam
RHS Rettungshundestaffel
RH-Org Rettungshundeorganisation(-vereinigung)
MTT Man Trailing Team
Sz Sichtzeichen
VP versteckte/vermisste Person
II. Prüfung Man Trailing Team
II.1 Anforderungen an den Hundeführer
Der Hundeführer muss körperlich und geistig für die Man Trailer Arbeit geeignet sein.
Die Fachkenntnisse des Führers von Hunden müssen einem hohen Standard vorweisen und entsprechen. Dem gemäß muss auch seine Aus-. und Fortbildung von guter Qualität und Kontinuität sein. Die zuständigen Hundeführer/Vereine/Organisationen, sind für die Schaffung und Einhaltung dieser Voraussetzungen verantwortlich.
Jeder HF muss zu den Prüfungen folgende Ausbildungsnachweise vorlegen:
1. Sanitätsdienstliche Ausbildung Stufe A und B.
2. Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung zur Erstversorgung des Hundes und Vermittlung kinologischer Kenntnisse
3. Kenntnisse über die einfache Rettung (Befreiung und Sichern) von verletzten Personen
4. Einweisung im Sprechfunk (Kenntnisse im BOS-Funk)
5. Kenntnisse in der praktischen Anwendung von Karte und Kompass
Die Nachweise müssen anhand eines Testatheftes erfolgen.
II.2 Anforderungen an den Hund
Die Gehorsamsleistungen werden bei Personenspurenhunden nicht geprüft. Der Hund sollte aber eindeutig in der Hand des Hundeführers stehen. Der Hund kann durch die Prüfer einer einfachen Wesensüberprüfung unterzogen werden, hierbei darf keinerlei Aggressionsverhalten gegenüber Artgenossen und Personen festgestellt werden. Ist dies der Fall, erfolgt ein sofortiger Ausschluss von der Prüfung. Die Herkunft und Anatomie des Hundes ist unerheblich. Entscheidend ist, dass er die Anforderungen dieser PO erfolgreich erfüllt.
II.3 Vorbereitung zur Prüfung
Die Auswahl des Prüfungsgeländes (Bereich der Trailingsuche) wird von den Prüfern getroffen.
Die Geruchspur wird von einer dem Prüfling nicht benannten Person gelegt.
Bei Abnahme von mehreren Prüfungen ist für jedes zu prüfende Hundeteam eine eigene Geruchsspur zu legen.
Der Zielort der VP wird von den Prüfern bestimmt. Über die Durchführung von EH Maßnahmen an der VP entscheiden die Prüfer.
II.4 Durchführung der Prüfung
II.4.1 Informationsgewinnung
Vor Beginn der Suche, hat der Hundeführer den Prüfungsleiter zu befragen. Dabei sind u.a. folgende Informationen einzuholen und vom HF zu notieren:
Welche Person wird vermisst: Frau/Mann/Kind
Aussehen: Alter, Größe, Haarfarbe, Bekleidung,
besondere Kennzeichen
seit wann vermisst/warum
wo und wann zuletzt gesehen
Zeugen anwesend oder erreichbar
mobil unterwegs (Kfz, Fahrrad usw.)
Gewohnheiten, physische und psychische Verfassung der gesuchten Person
allgemeine Gefahrenquellen /Verkehrsabsicherung vorhanden
Referenzduftstoff der zu suchenden Person vorhanden?
Hat die zu suchende Person Angst vor Hunden?
Nach der Befragung hat der Prüfling die Daten gegenüber seinem Informanten zu wiederholen und das Anzeigeverhalten seines Hundes bekannt zu geben.
II.4.2 Beginn der Suche
a. Blindansatz
Dem Hundeteam können vor Ansatz am realen Trail bis zu zwei Blindansätze abverlangt werden. Dazu wird dem Hundeteam an verschiedenen Orten je ein Geruchträger einer unbekannten Person angeboten. Diese Person darf sich keinesfalls in den letzten 14 Tagen an den Ansatzorten aufgehalten haben. Nach der Aufforderung zur Suche, darf der Hund in einem begrenzten Umkreis (ca. 100 mtr.) nach einer Spur des Geruchträger Eigners, suchen und nach dem er sich sicher ist, dass keine Spur abgeht,l dies seinem Hundeführer anzeigen. (z.B. Voransitzen, Bellen, am HF Hochspringen) Dem HF darf vor den Ansätzen nicht zur Kenntnis gebracht werden, dass es sich um einen Blindansatz handelt. Die Durchführung des Blindansatzes muss von den Prüfern so gehandhabt werden, als wenn es sich um einen Suchansatz (s.u.) handelt.
b. Suchansatz
Die Suche beginnt mit dem Ansetzen des Hundes am Referenzduftstoff (Geruchträger). Geht der Hund aufgrund von Windverwirblungen zunächst in die falsche Richtung, kann auf Anweisung der Prüfer einmal erneut angesetzt werden. Der HF hat ebenfalls die Möglichkeit seinen Hund neu anzusetzen. Zeigt der Hund mehrmals kein eindeutiges Suchverhalten in die Laufrichtung der VP, wird die Prüfung abgebrochen. Mit dem ersten Ansatz des Hundes beginnt die Suchzeit.
c. Suche und Orientierung im Gelände
Der Hund hat das Gelände in der Richtung abzusuchen, in welche die VP gegangen ist. Bei Bedarf kann dem Hund, während der Sucharbeit der Referenzduftstoff erneut angeboten werden.
Der Hund darf vom Hundeführer während der Suche motiviert werden.
d. Ablenkung
Dem Hundeführer bleibt es während der Sucharbeit unbenommen, bei Ablenkungen (durch Wild, starken Fahrzeugverkehr, fremden Hunden usw.) seinen Hund kurzzeitig aus der Suche zu nehmen. In diesem Fall wird die Zeit während der Störung angehalten. Nach Ende der Störung ist der Hund unverzüglich wieder auf der Spur anzusetzen. Zeigt der Hund mehrmals kein eindeutiges Suchverhalten in die Laufrichtung der VP, wird die Prüfung abgebrochen.
II.4.3 Ende der Suche
a. Auffinden und verweisen
Die Anzeige des Hundes beim Auffinden der VP muss klar und eindeutig erfolgen. Die VP kann durch das Verbellen, das Voransitzen und das Voranliegen angezeigt werden. Die VP darf in keiner Weise bedrängt oder Belästigt werden. Wird kein klares und eindeutiges Anzeigeverhalten gezeigt, gilt das Hundeteam von der Prüfung als durchgefallen.
b. Betreuung der aufgefundenen Person
Der HF kann nach der Anzeige der VP seinen Hund kurz belohnen. Danach ist dieser in angemessener Entfernung abzulegen. Der Hundeführer leistet der VP, sofern erforderlich, Erste Hilfe und fordert nötigenfalls weitere Unterstützung an.
c. Meldung über die aufgefundene Person
Die Meldung wird gegenüber den Prüfern in mündlicher Form abgegeben und muss über den Zustand der aufgefundenen Person Aufschluss geben. Bei unsicherem Verhalten des Hundeführers, können die Prüfer weitere Fragen aus dem Bereich Erste Hilfe, Rettung von Personen, Karte/Kompass oder Funk stellen.
II.4.4 Erfolg
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Hund, seine abverlangten Blindansätze ohne die Aufnahmen einer Suche erfüllt. Sollte vom Hund beim Blindansatz eine Spur verfolgt werden, muss die Prüfung abgebrochen werden. Nach Aufnahme der Suche muss die zu suchende Person in der geforderten Zeit aufgefunden werden. Die Prüfer können mit den Noten: sehr gut, gut, befriedigend oder ausreichend eine Bewertung vervollständigen. Bei der Note mangelhaft gilt die Prüfung als nicht bestanden.
II.4.5 Prüfungsniederschrift
Der Hergang der Prüfung und das Ergebnis sind in den Bewertungsbögen festzuhalten, die von den Prüfern und dem Prüfungsleiter zu unterzeichnen sind. Ein Exemplar erhält der Prüfling bzw. Staffel/Verein, ein weiteres Exemplar erhält der Landesverband und ein letztes Exemplar verbleibt beim Hauptprüfer.
II.4.6 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Das Prüfungsergebnis ist dem Hundeführer unmittelbar nach der Prüfung mündlich bekannt zu geben.
Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, sind ihm die Gründe für das Nichtbestehen sowie die Möglichkeit und die Bedingungen für die Wiederholung der Prüfung mitzuteilen.
II.5 Bewertungsmerkmale
II.5.1 Bewertung des Hundeführers
Der Hundeführer hat bei der Befragung alle relevanten Daten über die vermisste Person sowie die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel abzufragen und zu notieren.
Nur bei einer umsichtigen und klaren Befragung kann der HF die Note sehr gut erreichen.
Nach der Informationsgewinnung wird dem HF der Referenzduftstoff der zu suchenden Person übergeben, oder er findet diesen am Anfang der Geruchsspur vor. Der Hundeführer lässt den Hund am Referenzduftstoff riechen, wonach dieser die Geruchsspur aufzunehmen hat. (Ausnahme Blindansatz) Nimmt der Hund das angebotene Geruchsbild nach dem Suchansatz nicht auf und sucht auch nicht in die richtige Richtung, erfolgt Prüfungsabbruch. (nicht bestanden)
Der Hund wird über eine Leine von max. 10m. Länge geführt.
Der HF hat darauf zu achten, dass die Leine den Hund während der Sucharbeit nicht behindert.
Beim Auffinden der VP hat der Hundeführer dafür zu sorgen, dass sein Hund diese nicht bedrängt. Bei Nötigung und Verletzung der VP erfolgt der Prüfungsabbruch.
Bei der Durchführung der Erstmaßnahmen hat der HF darauf zu achten, dass sein Hund diese Maßnahmen nicht stört.
II.5.2 Bewertung des Hundes
Der Drang zur motivierten Sucharbeit muss erkennbar sein. Die Suchgeschwindigkeit ist sekundär. Die Nasenhaltung des Hundes ist unerheblich für das Bestehen der Prüfung.
Der Hund soll nach Aufnahme der Suche merklich nach der Geruchsspur der VP suchen und diese verfolgen.
Durch Windverwirblungen kann die Geruchsspur der VP mehrere Meter neben der eigentlichen Laufspur vom Hund aufgenommen werden. Dies ist nicht fehlerhaft, solange der Hund die Lauf-Richtung der VP richtig einhält. An Kreuzungen kann die Witterung in die Straßenzüge hineingetragen werden. Der Hund darf diese einzeln absuchen, bis er die von der VP begangene Strecke gefunden hat und weiter verfolgen kann.
An Winkeln kann das Geruchsbild der VP weiter geradeaus getragen werden. (vor allem bei Rückenwind) Der Hund kann daher über den Winkelpunkt hinaussuchen. Wenn der Hundeführer erkennt, dass er über einen Winkel hinaus gesucht hat, kann er die Suche unterbrechen. Ein erneuter Ansatz sollte an einer Stelle erfolgen, an der die Geruchsspur vom Hund noch eindeutig aufzunehmen war.
Der Hund sollte sich weder von Personen, Tieren, Fahrzeugen, Lärm oder Wetterlagen beeinflussen lassen. Eine gelegentliche kurze Unterbrechung der Suche zur Neuorientierung ist zulässig. Die Suche sollte anschließend vom Hund wieder sicher aufgenommen werden.
II.5.3 Anzeige
Der Hund hat die Versteckperson direkt und ohne Einwirkung seines Hundeführers selbständig anzuzeigen. Ein bedrängen der VP ist unzulässig.
Umherstehende Fremdpersonen dürfen nicht angezeigt werden.
Desinteresse des Hundes beim Auffinden der VP, schnüffeln um den Fundort ohne auf die VP zuzugehen, markieren um die Fundstelle, wird mit nicht bestanden gewertet.
III. Prüfungsstufen für Personenspuren Suchhundeteams
III.1 Stufe 1 -hot scent
III.2 Stufe 2 -could scent
III.1 Personenspuren Suchhundeprüfung Stufe 1 (hot scent)
III.1.1 Gehorsamsleistung
Die Gehorsamsleistungen werden nicht geprüft. Der Hund muss aber in der Hand des Hundeführers stehen.
III.1.2 Ausarbeitungszeit (Suchzeit)
Die Ausarbeitungszeit beträgt maximal 90 Minuten. Es ist darauf zu achten, dass die Länge der Geruchsspur im Verhältnis zur Ausarbeitungszeit steht. Je länger die Spur, umso mehr Zeit wird zur Suche vorgegeben.
III.1.3 Geruchspur
Die Spur muss vor Suchansatz 4 Stunden (+/- 1 Stunde) alt sein. Bei sehr niedrigen oder sehr hohen Temperaturen sollte die Spür jünger sein. Die Länge der Spur soll ca. 2 km betragen und muss von einer bebauten Ortsrandlage in Richtung unbebautes Gelände (Wald/Wiesen) führen. (etwa 50% Ort und 50%) Gelände. Dabei kann sie über Landstraßen, Wege, Pfade oder freies Gelände führen.
Die VP hat sich zu Fuß in normaler Geschwindigkeit von einem festgelegten Punkt zu entfernen. Sie hat den Zielort nach den Vorgaben der Prüfer anzulaufen.
Die Versteckperson wird bei Auslegen der Spur von mindestens einem der Prüfer begleitet.
Am Zielort angelangt, kann sie von einem Fahrzeug aufgenommen werden, welches sie vor Suchbeginn dort wieder absetzen muss. Sofern die VP in das Fahrzeug steigt, darf dieses die ausgelegte Spur nicht mehr kreuzen.
Die VP darf sich vor Auslegen der Spur wenigstens 5 Tage vorher nicht in dem abzusuchenden Gelände aufgehalten haben
Der Ansatz der Spur muss durch dortiges Ablegen des Referenzduftstoffes für den Hundeführer zweifelsfrei erkennbar gemacht werden.
Die Suche erfolgt nach einer Person, welche am Ende der Spur liegt, sitzt oder steht.
III.1.4 Duftstoffe
Es dürfen von der VP nur gut verwitterte Gebrauchsgegenstände Verwendung finden. Diese müssen direkt vor Ausbringung der Spur, mindestens 60 Minuten am Körper der VP getragen bzw. in deren Hosentasche mitgeführt werden. Der kontaminierte Gegenstand wird direkt vor Ausbringung der Spur von der VP in eine unbenutzte Plastiktüte eingebracht und verschlossen und einem Prüfer übergeben. Bei Beginn der Suche wird der Gegenstand am Abgangspunkt der VP, in der Plastiktüte verschlossen, niedergelegt.
Als Referenzduftstoff können folgende benutzte Gegenstände der VP verwendet werden:
Hemd/Bluse/Hose/Jacke
Benutztes Taschentuch
Geldbörse
Schlüsselbund
Socken
getragenes Schuhwerk
III.2 Personenspuren Suchhundeprüfung Stufe 2 (cold scent)
III.2.1 Gehorsamsleistung
Die Gehorsamsleistungen werden nicht geprüft. Der Hund muss aber in der Hand des Hundeführers stehen.
III.2.2 Ausarbeitungszeit (Suchzeit)
Die Ausarbeitungszeit sollte maximal 120 Minuten betragen. Es ist darauf zu achten, dass die Länge der Geruchsspur im Verhältnis zur Ausarbeitungszeit steht. Je länger die Spur, umso mehr Zeit wird zur Suche vorgegeben.
III.2.3 Geruchspur
Die Spur muss vor Suchansatz ca. 24 Stunden (+/- 2 Stunden) alt sein. Die Länge der Spur soll ca. 2 km betragen und muss von einer bebauten Ortsrandlage in Richtung unbebautes Gelände (Wald/Wiesen) und wieder zurück in die Ortschaft führen. (etwa 2/3 Ort und 1/3 Gelände). Dabei kann sie über wenig befahrene Straßen, Wege, Pfade oder freies Gelände führen.
Die VP hat sich zu Fuß in normaler Geschwindigkeit von einem festgelegten Punkt zu entfernen. Sie hat den Zielort nach den Vorgaben der Prüfer anzulaufen.
Die Versteckperson wird bei Auslegen der Spur von mindestens einem der Prüfer begleitet.
Am Zielort angelangt, kann sie von einem Fahrzeug aufgenommen werden, welches sie vor Suchbeginn dort wieder absetzen muss. Sofern die VP in das Fahrzeug steigt, darf dieses die ausgelegte Spur nicht mehr kreuzen.
Die VP darf sich vor Auslegen der Spur wenigstens 3 Tage vorher nicht in dem abzusuchenden Gelände aufgehalten haben
Der Ansatz der Spur muss durch dortiges Ablegen des Referenzduftstoffes für den Hundeführer in einem Radius von 5 mtr erkennbar gemacht werden.
Die Suche erfolgt nach einer Person, welche am Ende der Spur liegt, sitzt oder steht.
III.2.4 Duftstoffe
Es dürfen von der VP nur gut verwitterte Gebrauchsgegenstände Verwendung finden. Diese müssen direkt vor Ausbringung der Spur, mindestens 60 Minuten am Körper der VP getragen bzw. in deren Hosentasche mitgeführt werden. Der kontaminierte Gegenstand wird direkt vor Ausbringung der Spur von der VP in eine unbenutzte Plastiktüte eingebracht und verschlossen einem Prüfer übergeben. Bei Beginn der Suche wird der Gegenstand am Abgangspunkt der VP, in der Plastiktüte verschlossen, niedergelegt.
Als Referenzduftstoff können folgende benutzte Gegenstände der VP verwendet werden:
Benutztes Taschentuch
Geldbörse
Schlüsselbund
Socken
Schuhwerk
IV. Bewertung zur Man Trailing Prüfung
Name Hundeführer: ...................................... Staffel: ……..................................
Name Hund: ........................................ R/H: …………………………...
Rasse: .…………….................... Alter: ………………………......
Letzte Prüfung: ....................... Stufe: ....... zu prüfen in Stufe: ......................
Name Prüfer: ......................................... Organisation: …….....................
Prüfungsleiter: ......................................... Referenzduftstoff: ......................
Alter der Gsp: ......................................... Länge Gsp km: .......................
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Nr.
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Prüfungskriterium Bkz:
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1
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2
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3
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4
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5
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1
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Befragung/Informationsgewinnung
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|
2
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Annahme des Geruchsstoffes
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|
3
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Blindansatz
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4
|
Suchansatz/Aufnahme der Suche
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|
|
5
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Handhabung der Suchleine
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|
6
|
Suchdrang/Arbeitsfreude/Suchintensität
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7
|
Suchkonzentration (Ablenkung)
|
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|
|
8
|
Anzeigeverhalten
|
|
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|
|
|
9
|
Erste Hilfe Maßnahme/Versorgung
|
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|
|
|
|
10
|
Teamharmonie/Disziplin
|
|
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11
|
Auffinden der VP in der vorgegebenen Zeit
|
Minuten
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Bemerkungen: ................................................................................................................................
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Prüfung bestanden: ja / nein Ort/Datum: ...................................................
- ................................. ........................................ ......................................
Unterschriften: Hauptprüfer Beiprüfer Prüfungsleiter
Benotung: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend, 5 = mangelhaft/nicht bestanden,
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